Hundebiss Schmerzensgeld: Ihre Rechte und Ansprüche nach einer Hundeattacke

Ein plötzlicher Schmerz, ein Schock – Sie wurden von einem Hund gebissen. Was nun? Neben der körperlichen Wunde bleiben oft Fragen und Ängste zurück. Viele Betroffene wissen nicht, welche Rechte ihnen zustehen und wie sie Schmerzensgeld nach einem Hundebiss erfolgreich einfordern können. Dieser Blogbeitrag beleuchtet die Ansprüche und zeigt den Weg zu einer Entschädigung.
Es ist entscheidend zu wissen, wie man vorgehen muss, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen, welche Faktoren die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflussen und wie man sich vor unliebsamen Überraschungen schützt. Das nötige Wissen wird hier vermittelt, damit sich Betroffene auf ihre Genesung konzentrieren können. Lesen Sie weiter und erfahren Sie alles Wichtige zum Thema „Hundebiss Schmerzensgeld“ in Deutschland.
Inhaltsverzeichnis
Was ist Schmerzensgeld und wann steht es Ihnen zu?
Definition von Schmerzensgeld (§ 253 BGB)
Schmerzensgeld ist eine Form der Entschädigung, die den immateriellen Schaden abdeckt, der durch eine Verletzung verursacht wurde. Es dient dazu, Schäden an Körper und Seele auszugleichen und ist in Deutschland gemäß § 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Im Gegensatz zu materiellen Schäden, die sich konkret beziffern lassen, entschädigt Schmerzensgeld das erlittene Leid, die Schmerzen und die Beeinträchtigung der Lebensqualität.
Abgrenzung zu Schadensersatz
Neben dem Schmerzensgeld können Geschädigte nach einem Hundebiss auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Während Schmerzensgeld für immaterielle Schäden gezahlt wird, deckt der Schadensersatz materielle Verluste ab.
Dazu gehören beispielsweise Arzt- und Behandlungskosten, Kosten für zerstörte Kleidung oder andere beschädigte Gegenstände, therapeutische Hilfe, Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit sowie Anwalts- und Gerichtskosten. Für viele Betroffene ist es wichtig zu verstehen, dass nicht nur der physische Schmerz, sondern auch konkrete finanzielle Einbußen und Ausgaben kompensiert werden können.
Voraussetzungen für einen Anspruch
Um Schmerzensgeld nach einem Hundebiss einfordern zu können, muss der Geschädigte körperliche oder seelische Verletzungen erlitten haben. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Hundebiss und dem entstandenen Schaden muss eindeutig bewiesen werden.
Das könnte Sie auch interessieren:
- Schmerzensgeld Tabelle
- Schmerzensgeld nach Autounfall
- Schleudertrauma Schmerzensgeld
- Schmerzensgeld bei Körperverletzung
- Schmerzensgeld nach Unfall
Besonders hervorzuheben ist, dass auch psychische Beeinträchtigungen wie Angstzustände, Traumata, Schlafstörungen oder posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden und dieses erheblich erhöhen können.
Diese Art von Schaden wird von Versicherungen oft kritisch hinterfragt oder nicht ausreichend anerkannt, obwohl sie die Lebensqualität der Betroffenen massiv und langfristig beeinträchtigen kann, teilweise sogar stärker als die körperlichen Verletzungen selbst. Die zunehmende Anerkennung dieser immateriellen Schäden im Rechtssystem bedeutet, dass Betroffene ermutigt werden sollten, auch psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen und diese Aspekte ihrer Verletzung sorgfältig zu dokumentieren.
Wer haftet bei einem Hundebiss? Die Tierhalterhaftung einfach erklärt
Grundsätzliche Haftung des Hundehalters (§ 833 BGB – Gefährdungshaftung)
In Deutschland haftet der Hundehalter grundsätzlich für alle Schäden, die sein Hund verursacht. Diese Regelung ist in § 833 BGB als „Tierhalterhaftung“ oder „Gefährdungshaftung“ festgelegt. Das Besondere an dieser Haftungsform ist ihre „Verschuldensunabhängigkeit“. Das bedeutet, es spielt keine Rolle, ob der Halter selbst ein Verschulden trifft, seine Aufsichtspflicht verletzt hat oder ob der Hund nie zuvor aggressiv war.
Die Haftung besteht allein aufgrund der Tatsache, dass das Halten eines Tieres eine potenzielle Gefahr darstellt. Diese strenge Haftungsposition des Halters vereinfacht die Geltendmachung von Ansprüchen für Geschädigte erheblich, da sie nicht die Fahrlässigkeit des Halters beweisen müssen, sondern lediglich, dass der Schaden durch den Hund verursacht wurde. Dies führt oft zu einer schnelleren Regulierung durch die Versicherungen.
Haftung des Tieraufsehers (§ 834 BGB)
Nicht nur der Halter, sondern auch ein „Tieraufseher“ kann für Schäden haften, die ein Hund verursacht. Ein Tieraufseher ist jemand, der den Hund beaufsichtigt, beispielsweise ein Hundesitter oder eine Person, die den Hund tagsüber betreut. Bei der Haftung des Tieraufsehers wird ein vermutetes Verschulden geprüft. Der Aufseher kann sich entlasten, wenn er nachweisen kann, dass er seine Sorgfaltspflicht erfüllt hat und der Schaden auch bei größter Sorgfalt entstanden wäre.
Die Rolle der Hundehaftpflichtversicherung
In der Regel kommt die Hundehaftpflichtversicherung des Halters für die Zahlung des Schmerzensgeldes und des Schadensersatzes auf. Eine solche Versicherung ist in vielen Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben und dringend zu empfehlen, da die Kosten nach einem Hundebiss schnell hohe Summen erreichen können. Die Versicherung reguliert berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Forderungen ab, notfalls auch vor Gericht. Sie bietet somit sowohl dem Hundehalter als auch dem Geschädigten Schutz.
Wann der Hundehalter nicht oder nur eingeschränkt haftet
Es gibt jedoch Situationen, in denen die Haftung des Halters gemindert oder sogar ausgeschlossen sein kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt (§ 254 BGB). Das Mitverschulden ist oft die primäre Verteidigungsstrategie der Versicherungen, angesichts der strengen Gefährdungshaftung des Halters.
Typische Situationen für ein Mitverschulden sind:
- Provokation des Hundes: Wenn das Opfer den Hund absichtlich reizt.
- Missachtung von Warnhinweisen: Zum Beispiel das Ignorieren von Schildern wie „Vorsicht, bissiger Hund“.
- Eingreifen in Hundestreitigkeiten: Wer versucht, kämpfende Hunde zu trennen, geht ein erhöhtes Risiko ein.
- Unvorsichtiger Umgang mit fremden Hunden: Dies kann das Streicheln eines unbekannten Hundes ohne Erlaubnis sein, insbesondere wenn dieser gerade frisst oder knurrt.
Auch wenn der Hund in einer Notwehrsituation zugebissen hat, zum Beispiel wenn er oder sein Halter angegriffen wurde, kann die Haftung ausgeschlossen sein. Die Beweislast für ein Mitverschulden liegt dabei beim Hundehalter. Das bedeutet, der Halter muss nachweisen, dass sich der Geschädigte fahrlässig oder vorsätzlich verhalten hat. Für Geschädigte ist es daher ratsam, auch ihr eigenes Verhalten zu dokumentieren, um solchen Einwänden entgegenzuwirken.
So wird Ihr Schmerzensgeld berechnet: Einflussfaktoren und Kriterien
Die genaue Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Hundebiss wird stets individuell festgelegt und hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Es gibt keine pauschale Summe, da jeder Fall einzigartig ist.
Schwere und Dauer der Verletzungen
Die Schwere und Dauer der körperlichen Verletzungen sind maßgebliche Kriterien für die Bemessung des Schmerzensgeldes. Hierbei spielen folgende Aspekte eine Rolle:
- Art und Umfang der Bisswunde: Ob die Wunde oberflächlich, tief, klaffend ist oder sogar zu Fleischverlust geführt hat.
- Notwendigkeit und Dauer von Operationen: Umfangreiche chirurgische Eingriffe erhöhen den Anspruch.
- Heilungsverlauf: Komplikationen wie Wundinfektionen oder Nekrosen, die eine längere Behandlung erfordern, wirken sich erhöhend aus.
- Bleibende Narben: Insbesondere im Gesicht oder an anderen sichtbaren Körperstellen können entstellende Narben zu deutlich höherem Schmerzensgeld führen.
- Dauerschäden: Bewegungseinschränkungen, Taubheitsgefühle (Parästhesien) oder andere bleibende Beeinträchtigungen erhöhen das Schmerzensgeld erheblich.
- Betroffenes Körperteil und Alter des Geschädigten: Bisse in sensible Bereiche wie das Gesicht oder die Genitalien, oder Verletzungen bei Kindern und älteren Menschen, führen oft zu höheren Entschädigungen, da die Auswirkungen auf die Lebensqualität hier besonders gravierend sein können.
Psychische Folgen
Psychische Beeinträchtigungen, die nach einem Hundebiss auftreten, werden ebenfalls bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt und können dieses erheblich erhöhen. Dazu zählen:
- Angstzustände, insbesondere eine diagnostizierte Hundephobie.
- Traumata, Albträume und nächtliche Angstzustände, die zu chronischen Schlafproblemen führen.
- Erhöhte Reizbarkeit oder eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS).
Der Nachweis psychischer Folgen stellt eine besondere Herausforderung dar, da sie nicht so offensichtlich nachweisbar sind wie körperliche Verletzungen. Die Beweislast für den Kausalzusammenhang liegt gemäß § 286 ZPO beim Geschädigten. Dies stellt eine besondere Herausforderung dar, da psychische Leiden nicht so offensichtlich nachweisbar sind wie körperliche Verletzungen.
Es ist entscheidend, dass die psychischen Beschwerden über eine gewisse Erheblichkeitsschwelle hinausgehen, ärztlicher Behandlung bedürfen, zu konkreten Beeinträchtigungen im Alltags- oder Berufsleben führen und über einen längeren Zeitraum (mehrere Wochen) bestehen. Eine umfassende Dokumentation durch ärztliche und psychologische Atteste, Medikamentenlisten sowie Zeugenaussagen von Freunden und Familie ist essenziell, um den Zusammenhang zwischen dem Hundebiss und den psychischen Beeinträchtigungen nachzuweisen.
Die Kombination aus körperlichen und psychischen Schäden kann die Gesamthöhe des Schmerzensgeldes erheblich steigern, da die Beeinträchtigung der Lebensqualität in solchen Fällen oft multipliziert wird.
Weitere relevante Faktoren
Neben der Schwere der Verletzung und den psychischen Folgen beeinflussen weitere Aspekte die Höhe des Schmerzensgeldes:
- Medizinische Behandlungen und Krankenhausaufenthalte: Die Dauer und Notwendigkeit von Behandlungen, Krankenhausaufenthalten und Rehabilitationsmaßnahmen fließen in die Berechnung ein.
- Beeinträchtigungen im Alltag und Berufsleben: Eine Arbeitsunfähigkeit, deren Dauer und Grad, sowie Einschränkungen bei Hobbys oder im sozialen Leben wirken sich auf die Höhe aus.
- Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hundehalters: Wenn der Halter seine Aufsichtspflicht verletzte, die Aggressionen seines Hundes ignorierte, ihn nicht anleinte oder den Hund gar vorsätzlich als Waffe einsetzte, kann diese Fahrlässigkeit den Schmerzensgeldanspruch erhöhen und gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
- Mitverschulden des Geschädigten: Wie bereits erläutert, kann ein Eigenverschulden des Opfers die Höhe des Schmerzensgeldes mindern.
- Finanzielle Situation der Parteien: Obwohl dies nicht der Hauptfaktor ist, kann die Einkommenslage von Hundehalter und Opfer in Einzelfällen eine untergeordnete Rolle spielen.
Der Weg zu Ihrem Schmerzensgeld: Schritt für Schritt erklärt
Nach einem Hundebiss ist schnelles und strukturiertes Handeln entscheidend, um die eigenen Ansprüche zu sichern und durchzusetzen.
Sofortmaßnahmen nach einem Hundebiss
- Erste Hilfe und umgehende medizinische Versorgung: Reinigen Sie die Wunde sofort und gründlich für 10 bis 15 Minuten unter fließendem lauwarmem Wasser und mit einer milden Seife. Suchen Sie umgehend einen Arzt auf, auch bei scheinbar kleinen oder oberflächlichen Wunden. Hundebisse bergen ein hohes Infektionsrisiko durch Bakterien in der Maulflora des Hundes, was zu schweren Erkrankungen wie einer Sepsis führen kann. Der Arzt wird die Wunde professionell reinigen, desinfizieren, gegebenenfalls nähen und oft prophylaktisch Antibiotika verschreiben. Zudem ist es wichtig, den Tetanus- und Tollwut-Impfstatus überprüfen und bei Bedarf auffrischen zu lassen.
- Beweissicherung: Eine umfassende und detaillierte Beweissicherung ist der Grundstein für eine erfolgreiche Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Die Beweislast liegt beim Geschädigten.
- Fotos machen: Dokumentieren Sie die Bisswunde aus verschiedenen Perspektiven, den Unfallort und, wenn möglich, den Hund, der zugebissen hat.
- Personalien und Versicherungsdaten: Erfragen Sie Name, Adresse, Telefonnummer des Hundehalters und die Daten seiner Hundehaftpflichtversicherung.
- Zeugen notieren: Bitten Sie eventuelle Zeugen, eine Aussage zu machen, und notieren Sie deren Namen und Kontaktdaten.
- Ärztliche Dokumentation: Lassen Sie alle Verletzungen, Behandlungen, Krankenhausaufenthalte und Krankschreibungen vom Arzt detailliert dokumentieren. Auch psychische Beeinträchtigungen müssen ärztlich oder psychologisch attestiert werden.
- Polizeiliche Meldung: Melden Sie den Vorfall bei der Polizei, insbesondere wenn der Halter unbekannt ist oder der Hund gefährlich erscheint. Die Polizei kann den Halter ermitteln und eine Akte anlegen, die später für die Geltendmachung der Ansprüche hilfreich sein kann.
Geltendmachung der Ansprüche
- Direkte Kontaktaufnahme mit der Hundehaftpflichtversicherung: Prinzipiell können Geschädigte sich direkt an die Hundehaftpflichtversicherung des Halters wenden, um ihre Ansprüche geltend zu machen.
- Die Rolle des Anwalts: Es wird dringend empfohlen, frühzeitig einen erfahrenen Anwalt für Personenschadenrecht zu konsultieren. Ein Anwalt kann die Ansprüche fundiert prüfen, die Höhe des Schmerzensgeldes realistisch einschätzen und die gesamte Korrespondenz mit der Versicherung übernehmen. Dies ist besonders wichtig, da Versicherungen psychische Folgeschäden oft kritisch hinterfragen und versuchen könnten, die Entschädigung zu minimieren. Ein spezialisierter Anwalt kann höhere Schmerzensgelder durchsetzen und sicherstellen, dass alle relevanten Aspekte, einschließlich zukünftiger Folgeschäden, berücksichtigt werden.
- Außergerichtliche Einigung vs. Gerichtsverfahren:
- Außergerichtliche Einigung: Eine außergerichtliche Einigung mit der Versicherung ist oft der schnellere Weg zur Entschädigung und kann wenige Wochen dauern. Es ist jedoch Vorsicht geboten: Unterzeichnen Sie ohne anwaltliche Beratung niemals eine „vorbehaltslose Abfindungserklärung“. Eine solche Erklärung kann dazu führen, dass Sie auf jegliche weitere Ansprüche verzichten, selbst wenn später unerwartete Folgeschäden auftreten. Ein Anwalt kann sicherstellen, dass Ihre zukünftigen Rechte gewahrt bleiben.
- Gerichtsverfahren (Klage): Wenn die Versicherung nicht zahlt, ein zu geringes Angebot macht oder den Vorfall bestreitet, ist ein Gerichtsverfahren (Klage) oft unumgänglich. Ein solcher Prozess kann jedoch mehrere Monate bis Jahre in Anspruch nehmen.
- Der unbezifferte Leistungsantrag bei Gericht: Bei Schmerzensgeldklagen wird häufig ein unbezifferter Leistungsantrag gestellt. Dabei wird eine Mindestsumme genannt, das Gericht kann jedoch einen höheren Betrag zusprechen, wenn dies als verhältnismäßig erachtet wird. Dies ist ein strategisches Vorgehen, um die Ansprüche nicht unnötig zu begrenzen.
Wichtige Fristen: Verjährung von Schmerzensgeldansprüchen
Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schmerzensgeldansprüche beträgt 3 Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Hundebiss stattfand und der Geschädigte Kenntnis vom Hundehalter erlangt hat.
Beispiel: Wird eine Person am 25. Oktober 2023 gebissen und die Identität des Hundehalters wird erst im Februar 2024 bekannt, so beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2027.
Möglichkeiten zur Fristverlängerung (Feststellungsantrag für Folgeschäden): Da sich Spätfolgen von Verletzungen erst Jahre später zeigen können, ist es wichtig, sich für mögliche Folgeschäden abzusichern. Dies kann durch einen Feststellungsantrag bei Gericht geschehen, der die Ansprüche für bis zu 30 Jahre sichert. Ein solcher Antrag ist ein proaktiver rechtlicher Schritt, der die langfristige Sicherheit des Geschädigten gewährleistet.
Schmerzensgeldtabelle Hundebiss: Beispiele aus der Rechtsprechung
Schmerzensgeldtabellen, wie die „Knochentaxe“, dienen als Orientierungshilfe für die Höhe des Schmerzensgeldes. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass diese Tabellen für Gerichte nicht verbindlich sind. Jeder Fall wird individuell unter Berücksichtigung aller Umstände bewertet. Ältere Urteile werden oft indexangepasst, um einen vergleichbaren heutigen Wert zu ermitteln. Die folgenden Tabellen bieten eine Übersicht über beispielhafte Schmerzensgeldbeträge aus der Rechtsprechung, um eine bessere Vorstellung von möglichen Entschädigungen zu vermitteln.
Tabelle 1: Beispiele für Schmerzensgeld bei körperlichen Verletzungen
Verletzung / Körperteil | Kurzbeschreibung / Einzelheiten | Schmerzensgeld in € | Gericht / Jahr (falls verfügbar) |
Gesicht | Schwerste Bisswunden bei Kind, Narben, Entstellung | 15.000 € | |
Gesicht | Gesichtsverletzungen, entstellende wulstige Narbenbildung | 33.000 € | |
Gesicht | Ausgedehnte Weichteilverletzung, mehrere klaffende Wunden, Operationen, entstellende Narben | 24.000 € | |
Oberlippe | Bissverletzung an der Oberlippe mit Teilverlust, Entstellung | 16.500 € | |
Brust, Unterarm, Schulter, Hand | Biss mit Brustverletzung sowie Verletzungen an Unterarm, Schulter und Hand | 39.994,78 € | LG Duisburg, 2006 |
Arm | Muskel durchtrennt, Gewebeverlust, Entzündungen | 7.500 € | |
Unterarm | Hundebiss in den Unterarm | 4.000 € | AG Cloppenburg, 2013 |
Unterarm | Hundebiss in Unterarm mit ausgeprägter Wundinfektion | 4.400 € | |
Bein | Oberschenkelhämatom, großflächige Narben, Hundephobie | 3.500 € | |
Wade | Zwei Monate Heilbehandlung, kleinere Narben | 1.200 € | |
Wade | Hundebiss in die Wade, ca. 4 Wochen stationäre Behandlung wegen Wundinfektionen, 2 Wochen Gehstützen; mit 1/3 Mitverschulden | 4.500 € | OLG Naumburg, 2011 |
Hand | Überempfindlichkeit (Parästhesie) kleiner Finger, Narben | 1.800 € | |
Zeigefinger | Amputation des Endglieds des Zeigefingers | 3.300 € | |
Mittelfinger | Amputation des Mittelfingers | 8.800 € | |
Geschlechtsteile | Schwerste Geschlechtsteilverletzung, beide Hoden abgerissen | 90.000 € | |
Arm oder Bein (leicht) | Lediglich Kratzspuren, keine ärztliche Behandlung | 0 – 200 € | |
Arm oder Bein (leicht) | Hämatom, 2 kleine Punkte durch Eckzähne, keine tiefe Wunde durch Kleidung | 250 – 450 € | |
Arm oder Bein (mittel) | Eine oder mehrere Wunden durch Eckzähne, mehrfache Versorgung, komplikationslose Abheilung, kleine punktförmige Narben | 500 – 850 € |
Tabelle 2: Beispiele für Schmerzensgeld bei psychischen Folgen
Psychische Folge | Details / Auswirkungen | Schmerzensgeld in € | Gericht / Jahr (falls verfügbar) |
Psychischer Schock / PTBS | Psychischer Schock durch Unfallerleben, PTBS mit nächtlichem Erwachen, erhöhter Reizbarkeit, Albträumen | 3.000 € | LG Wiesbaden, 2020 |
Schwere psychische Folgen | Diagnostizierte PTBS, längerfristige psychotherapeutische Behandlung | 8.000 – 15.000 € | |
Sehr schwere psychische Folgen | Dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensführung, Berufsunfähigkeit | 15.000 – 30.000 € und mehr | |
Hundephobie | Berücksichtigung bei Beinverletzung | (Teil von 3.500 €) |
Häufig gestellte Fragen zum Hundebiss Schmerzensgeld
Ist ein Hundebiss meldepflichtig?
In Deutschland besteht keine generelle Meldepflicht für Hundebisse durch Privatpersonen gegenüber den Behörden. Allerdings können bestimmte Umstände eine Meldung erforderlich machen. Beispielsweise, wenn der Hundebiss eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder im Rahmen eines Arbeits- oder Schulunfalls erfolgt; dann kann eine Meldung bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse notwendig sein. Ärzte sind in Deutschland dazu verpflichtet, bestimmte Verletzungen, insbesondere Bisse durch Tiere, anonymisiert an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.
Diese Meldung dient der Überwachung und Vorbeugung von Infektionskrankheiten. Das Ordnungsamt kann nach einem Hundebiss verschiedene Maßnahmen ergreifen, wie die Prüfung der Hundehaltung, die Anordnung einer Quarantäne für den Hund oder die Überprüfung seines Impfstatus. Bei schwerwiegenden Fällen kann auch ein Halteverbot ausgesprochen werden.
Was passiert, wenn der Hundehalter unbekannt ist?
Wenn der Hundehalter nach einem Biss unbekannt ist, sollte umgehend Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung bei der Polizei erstattet werden. Die Polizei ist dann verpflichtet, den Halter zu ermitteln. Ein Anwalt kann anschließend Akteneinsicht beantragen, um die Personalien des Hundehalters und gegebenenfalls dessen Versicherungsdaten zu erhalten.
Kann ich Schmerzensgeld für meinen gebissenen Hund fordern?
Nach deutschem Recht gelten Hunde als „Sachen“. Das bedeutet, dass für die Beschädigung eines Hundes kein Schmerzensgeld im Sinne der Entschädigung für immaterielles Leid gefordert werden kann. Emotionale Bindungen zu Haustieren werden hier rechtlich anders behandelt als die immateriellen Schäden, die Menschen erleiden.
Sie können jedoch Schadensersatz für die entstandenen materiellen Schäden fordern. Dazu gehören beispielsweise die Tierarztkosten für die Behandlung Ihres Hundes oder die Kosten für zerstörte Gegenstände wie eine Leine oder ein Geschirr.
Welche Kosten entstehen bei der Geltendmachung? (Anwalts- und Gerichtskosten)
Bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen können Anwalts- und Gerichtskosten anfallen. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem sogenannten Streitwert, also dem geforderten Schmerzensgeld, und ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Beispiele für Anwaltsgebühren nach RVG:
- 1,3-fache Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung.
- 1,3-fache Verfahrensgebühr für die Erhebung der Klage.
- 1,2-fache Termingebühr für die Wahrnehmung von Güteverhandlungen und Gerichtsterminen.
- 1,0-fache Einigungsgebühr für den Abschluss eines Vergleichs.
Beispiele für Anwalts- und Gerichtskosten nach Streitwert:
Streitwert | Anwalts- & Gerichtskosten |
Bis 500 Euro | ca. 192,50 Euro |
Bis 2.000 Euro | ca. 614,00 Euro |
Bis 4.000 Euro | ca. 1.009,00 Euro |
In der Regel gilt: Wenn der Geschädigte mit seiner Forderung erfolgreich ist, muss die gegnerische Versicherung die Anwalts- und Gerichtskosten des Geschädigten tragen. Es besteht jedoch ein finanzielles Risiko, wenn der Prozess verloren wird, da dann die Kosten des gegnerischen Anwalts sowie die eigenen Gebühren und Gerichtskosten zu tragen sind.
Prozesskostenhilfe kann beantragt werden, um die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten zu decken, deckt aber nicht die Kosten der Gegenseite bei Prozessverlust. Eine realistische Einschätzung des Anspruchs durch einen Anwalt ist daher entscheidend, um unnötige Risiken zu vermeiden.
Fazit und Handlungsempfehlung
Ein Hundebiss ist ein einschneidendes Erlebnis, das sowohl körperliche als auch psychische Folgen haben kann. In Deutschland steht Geschädigten in der Regel Schmerzensgeld und Schadensersatz zu, basierend auf der verschuldensunabhängigen Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB. Die Höhe der Entschädigung hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, darunter die Schwere der körperlichen und psychischen Verletzungen, mögliche Dauerschäden und ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten.
Für die erfolgreiche Geltendmachung Ihrer Ansprüche ist eine umfassende und sorgfältige Beweissicherung von entscheidender Bedeutung. Dazu gehören Fotos der Verletzungen, detaillierte ärztliche und psychologische Dokumentationen sowie die Erfassung von Zeugenaussagen. Die Hundehaftpflichtversicherung des Halters ist der primäre Ansprechpartner für Ihre Forderungen. Beachten Sie die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren und sichern Sie sich bei möglichen Folgeschäden durch einen Feststellungsantrag ab, um Ihre Rechte langfristig zu schützen.
Lassen Sie sich nicht entmutigen, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Um Ihre Rechte optimal zu wahren und die maximale Entschädigung zu erhalten, wird dringend empfohlen, frühzeitig einen erfahrenen Anwalt für Personenschadenrecht zu konsultieren. Ein Anwalt kann Sie durch den gesamten komplexen Prozess begleiten, Ihre Ansprüche fundiert bewerten und gegenüber der Versicherung oder vor Gericht durchsetzen. Dies schützt Sie nicht nur vor einer zu geringen Entschädigung, sondern auch vor dem unbedachten Verzicht auf zukünftige Ansprüche.