Krankenkassen: Immer mehr Selbstständige können Beiträge nicht bezahlen

8. September 2014
Techniker Krankenkasse mit Zusatzbeitrag 2015GKV Zusatzbeitrag der Techniker Krankenkasse TK

Trotz Versicherungspflicht sind zahlreiche freiwillig Versicherte mit den Krankenversicherungsbeiträgen im Rückstand. Beitragserlass möglich.

Krankenkassen: Immer mehr Selbstständige können Beiträge nicht bezahlen. Die Pflicht, dass jeder Mensch in Deutschland eine Krankenversicherung haben muss, besteht in der Theorie.

Seit 2007 Krankenversicherungspflicht

In der Praxis sieht es jedoch so aus, dass immer mehr Menschen, vor allem Selbstständige, sich keine Krankenkassen leisten können oder nicht mehr leisten können. So sind die Außenstände der gesetzlichen Krankenkassen seit Beginn des Jahres auf 5,27 Milliarden Euro gestiegen.

Sowohl freiwillig Versicherte wie auch gesetzlich Pflichtversicherte sind mit Beiträgen im Rückstand. Die Beitragsschulden der freiwillig Versicherten summierten sich bis Ende Juli 2014 auf rund 1,68 Milliarden Euro. Obwohl es seit dem Jahr 2007 eine gesetzlich geltende Krankenversicherungspflicht gibt, können viele Selbstständige ihre Beiträge nicht oder nur in Teilen aufbringen. Zudem gibt es immer noch mehrere 1000 Personen, die über keinerlei Versicherungsschutz verfügen.

Zahlreiche Beitragsschuldner betroffen

Seit Anfang August 2013 gilt das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung der Beitragsschulden in der Krankenversicherung„. Durch dieses Gesetz war es möglich, bis zum 31. Juli 2013 durch die jeweilige Krankenkasse einen Erlass der aufgelaufenen Beitragsschulden zu erreichen. Etwa 15.200 betroffene Versicherte machten damals von diesem Angebot Gebrauch. Das Angebot wurde schließlich noch bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Insgesamt war es so möglich, rund 28.800 Nicht-Versicherten einen Schuldenerlass in Höhe von insgesamt rund 870 Millionen Euro zu ermöglichen. Diejenigen, die sich nach dem Stichtag 31. Dezember 2013 mit der gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung gesetzt haben, erhalten derweil keinen vollständigen Erlass des Beitrages. Stattdessen müssten diese Versicherten für den Zeitraum der Versicherungspflicht einen Beitrag von etwa 40 Euro monatlich bezahlen. Dies gilt allerdings nicht länger als für einen Zeitraum von vier Jahren. Sonderzuschläge hingegen entfallen für diesen Zeitraum.

Voraussetzung hierfür ist, dass in dieser Zeit keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Ausgenommen hiervon sind Leistungen mitversicherter Familienangehöriger. Wer freiwillig versichert ist, muss seit August 2013 hingegen einen reduzierten Säumniszuschlag von rund einem Prozent monatlich bezahlen. Wer die Beiträge nicht bezahlt, erhält direkt nach deren Gefährlichkeit eine Mahnung. Zudem fällt ein besonderer Zuschlag an.

Freiwillig Versicherte können Beitragserlass erhalten

Bereits nach dem Ablauf einer Woche nach erfolgter Mahnung erfolgt eine Weitergabe an die zuständige Vollstreckungsbehörde. Wer sich rechtzeitig mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzt, erhält unter bestimmten Umständen einen Aufschub der Vollstreckung beziehungsweise ist in der Lage, mit der Krankenkasse eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Obwohl ein Rückstand in der freiwilligen Krankenversicherung besteht, wird die Versicherung trotz der Beitragsschulden nicht beendet. Es ruhen lediglich die Leistungen, sofern keine akuten Erkrankungen oder eine Schwangerschaft und die damit verbundenen Vorsorgemaßnahmen anfallen. Freiwillig Versicherte können jedoch bei dauerhaft nicht vorhandener Zahlungsfähigkeit die Möglichkeit erhalten, die Forderungen befristet oder unbefristet erlassen zu bekommen. Dabei gilt es zu beachten, dass die jeweilige Krankenkasse über einen Erlass eigenständig entscheidet.

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